The data controller responsible in accordance with the purposes of theGeneral Data Protection Regulation (GDPR) of the European Union and other dataprotection regulations is:
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I. Scope of the processing of personal data
In general, we only process the personal data of our users to the extentnecessary to provide a functioning website with our content and services. Theregular processing of personal data only takes place with the consent of theuser. Exceptions include cases where prior consent cannot be technicallyobtained and where the processing of the data is permitted by law.
II. Legal basis for the processing of personal data
Where consent is appropriate for processing personal data, Art. 6 (1) (1)(a) GDPR serves as the legal basis to obtain the consent of the data subject for the processing of their data. As for the processing of personal data required for the performance of a contract of which the data subject is party, Art. 6 (1) (1) (b) GDPR serves as the legal basis. This also applies to processing operations required to carryout pre-contractual activities. When it is necessary to process personal data in order to fulfil a legal obligation to which our company is subject, Art. 6 (1) (1) (c) GDPR serves as the legal basis. If vital interests of the data subject or another natural person require the processing of personal data, Art. 6 (1) (1) (d) GDPR serves as the legal basis. If the processing of data is necessary to safeguard the legitimate interests of our company or that of a third party, and the fundamental right sand freedoms of the data subject do not outweigh the interest of the former, Art. 6 (1) (1) (f) GDPR will serve as the legal basis for the processing of data.
III. Data removal and storage duration
The personal data of the data subject will be erased or restricted as soon as the purpose of its storage has been accomplished. Additional storage may occur if this is provided for by the European or national legislator within the EU regulations, law, or other relevant regulations to which the data controller is subject. Restriction or erasure of the data also takes place when the storage period stipulated by the aforementioned standards expires, unless the reis a need to prolong the storage of the data for the purpose of concluding or full filing the respective contract.
When your personal data is processed, you are a data subject within themeaning of the GDPR and have the following rights:
1. Right to information
You may request the data controller to confirm whether your personal data is processed by them.
If such processing occurs, you can request the following information from the data controller:
· The purpose for which the personal data is processed.
· The categories of personal data being processed.
· The recipients or categories of recipients to whom the personal data have been or will bed is closed.
· The planned duration of the storage of your personal data or, if specific information is not available, criteria for determining the duration of storage.
· The existence of the right to request from the controller rectification or erasure of personal data or restriction of processing of personal data concerning you or to object to such processing.
· The existence of the right to lodge a complaint with a supervisory authority.
· Where personal data are not collected from you any available information as to their source.
· The existence of automated decision-making including profiling under Article 22 (1) and Article22 (4) GDPR and, in certain cases, meaningful information about the data processing system involved, and the scope and intended result of such processing on the data subject.
You have the right to request information on whether your personal data will be transmitted to a third country or an international organization. In this context, you can then request for the appropriate guarantees in accordance with Art. 46 GDPR in connection with the transfer.
2. Right to rectification
You have a right to rectification and/or modification of the data, if your processed personal data is incorrect or incomplete. The data controller must correct the data without delay.
3. Right to the restriction of processing
You may request the restriction of the processing of your personal data under the following conditions:
· If you challenge the accuracy of your personal data for a period that enables the data controller to verify the accuracy of your personal data.
· The processing is unlawful, and you oppose the erasure of the personal data and insteadrequest the restriction of their use instead.
· The data controller or its representative no longer need the personal data for the purpose of processing, but you need it to assert, exercise or defend legal claims; or
· If you have objected to the processing pursuant to Art. 21 (1) GDPR and it is not yet certain whether the legitimate interests of the data controller override your interests.
If the processing of personal data concerning you has been restricted, this data may – with the exception of data storage – only be used with your consent or for the purpose of asserting, exercising or defending legal claims or protecting the rights of another natural or legal person or for reasons of important public interest of the Union or of a Member State.
If the processing has been restricted according to the aforementioned conditions, you will be informed by the data controller before the restriction is lifted.
1. ABSCHLUSS DES VERTRAGES
1.1 Der Vertrag wird mit der Unterschrift beider Parteien (bei minderjährigen Schülern durch die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters) wirksam.
1.2 Dem/der Auszubildenden ist bekannt, dass die tatsächliche Durchführung des angebotenen Studienprogramms vom Erreichen der erforderlichen Mindestteilnehmerzahl für das Studienprogramm abhängt.
1.3 Kommt der angebotene Studiengang wider Erwarten nicht zustande, weil die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde, oder erhält die Hochschule bei einem neuen Studiengang nicht die entsprechenden Akkreditierungsgenehmigungen, behält sich die Hochschule ausdrücklich das Recht vor, vom Studienvertrag zurückzutreten. Gegebenenfalls wird die Hochschule dem/der Studierenden spätestens 4 Wochen vor Beginn der Lehrzeit des jeweiligen Semesters eine Rücktrittserklärung zukommen lassen. In diesem Fall wird die Immatrikulation zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt bereits gezahlte Studiengebühren werden dem/der Studierenden in voller Höhe zurückerstattet.
1.4 Die Gültigkeit des Vertrages steht unter der Bedingung, dass der/die Studierende seine/ihre Hochschulzugangsberechtigung vor Beginn des Studiums erwirbt. Wird die Bedingung nicht erfüllt, behält sich die Hochschule ausdrücklich das Recht vor, von diesem Studienvertrag zurückzutreten. Nr. 1.3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
2. AKADEMISCHES PROGRAMM
2.1 Immatrikulation: Bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen und ggf. nach Bestehen des Auswahlverfahrens und Unterzeichnung des Studienvertrags werden die Bewerber/innen für den jeweiligen Studiengang immatrikuliert. Die Immatrikulation kann nicht erfolgen, wenn die Hochschulzulassung nicht erteilt wird. Wenn eine abgeschlossene Immatrikulation aufgrund falscher Angaben des/der Studierenden als ungültig angesehen wird, wird die Hochschule die Immatrikulation daher stornieren.
2.2 Beginn des Studiums und regelmäßige Semesterzahl des Studiengangs: Das Studium beginnt je nach Anmeldedatum mindestens viermal im Jahr und endet mit dem Bestehen aller für den Hochschulabschluss erforderlichen Prüfungsleistungen oder mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung oder dem Erlöschen des Prüfungsanspruchs innerhalb der in der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang festgelegten Frist. Die Regelsemesterzahl ist die Studienzeit, in der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie schließt Auslandssemester, Praktika und andere Praxisphasen des Studiums sowie die Prüfungen ein. Die Regelsemesterzahl für die einzelnen Studiengänge ist in der jeweiligen Prüfungsordnung für den Studiengang festgelegt.
2.3 Wahlpflichtmodule: Der/die Studierende wird darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Durchführung der Wahlpflichtmodule vom Erreichen einer Mindestteilnehmerzahl für das jeweilige Modul abhängt. Wird die Mindestteilnehmerzahl für ein bestimmtes Modul nicht erreicht, behält sich die Hochschule ausdrücklich das Recht vor, dieses Modul nicht anzubieten. In diesem Fall muss der Schüler ein anderes Modul wählen.
2.4 Bescheinigungen/Zeugnisse: Bei Bedarf (z.B. zur Beantragung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder zur Vorlage bei der Krankenkasse) kann dem/der Studierenden vor oder während des Studiums eine Immatrikulationsbescheinigung oder ein Studiennachweis ausgestellt werden. Eine Prüfungsbescheinigung wird erst nach Zahlung aller fälligen Studiengebühren ausgestellt. Die Ausstellung der Bescheinigung setzt auch die Rückgabe aller von der Hochschule ausgeliehenen Gegenstände voraus.
3. DIENSTLEISTUNGEN DER UNIVERSITÄT
3.1 Die Hochschule verpflichtet sich, vorbehaltlich der Durchführung des Studiums nach Nr. 1.2 dieser Bedingungen, das vertraglich vereinbarte Studium zu ermöglichen und Prüfungen nach den geltenden Studien- und Prüfungsordnungen auf der Grundlage des Hessischen Hochschulgesetzes durchzuführen. Die von den zuständigen Organen der Hochschule beschlossenen Änderungen der Ordnungen und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen werden mit der Veröffentlichung im Studienhandbuch Bestandteil dieses Studienvertrages.
3.2 Der Studiengang beginnt viermal im Jahr. Das genaue Datum des Vorlesungsbeginns wird jeweils rechtzeitig von der Hochschule bekannt gegeben.
3.3 Wenn Module (Prüfungen) ausfallen, bemüht sich die Hochschule, die Studierenden rechtzeitig zu informieren und eine Ersatzprüfung in Absprache mit den Studierenden zu koordinieren.
3.4 Als Hochschule eines privaten Trägers unterliegt die Tomorrow University of Applied Sciences wie alle privaten Hochschulen den Regeln des Marktes, wodurch ein teilweiser oder vollständiger Abbruch der akademischen Arbeit nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Für den höchst unwahrscheinlichen Fall, dass dies eintreten sollte, stellt die Hochschule Zeugnisse über Studien- und Prüfungsleistungen aus.
4. RECHTE UND PFLICHTEN DES SCHÜLERS/DER SCHÜLERIN
4.1 Einhaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und Richtlinien der Hochschule: Der/die Studierende verpflichtet sich, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hochschule in ihrer jeweils gültigen Fassung zu akzeptieren und durch sein/ihr Verhalten die wissenschaftliche Arbeit nicht zu behindern. Die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hochschule sind im Internet unter www.tomorrow.university veröffentlicht. Sie werden dem/der Studierenden auf Anfrage auch von der Hochschulverwaltung zur Verfügung gestellt.
4.2 Verfügbarkeit der technischen Ausrüstung: Es liegt in der Verantwortung des/der Studierenden, über die für den Studiengang erforderliche technische Ausstattung (z. B. Laptop oder Smartphone) einschließlich der notwendigen Software zu verfügen, um an den Lehr- und Prüfungsformaten voll teilnehmen zu können. Zu diesem Zweck muss sich der/die Studierende rechtzeitig vor Kursbeginn bei der Hochschule erkundigen.
4.3 Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen: Der/die Studierende ist verpflichtet, sein/ihr Studium nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung und der Ausführungsbestimmungen der Hochschule in der jeweils geltenden Fassung (vgl. Nr. 4.1) regelmäßig zu absolvieren und die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen. Diese Verpflichtung setzt insbesondere voraus, dass der/die Studierende regelmäßig und kontinuierlich an Modulen (Herausforderungen) und Prüfungen so teilnimmt, dass er/sie die für den Studiengang erforderlichen Leistungspunkte innerhalb der oben genannten Semesterzahl erreichen kann.
4.4 Rechtzeitige Zahlung der Studiengebühren: Der/die Studierende verpflichtet sich, die fälligen Studiengebühren vollständig und pünktlich zu zahlen. Die rechtzeitige Zahlung der fälligen Studiengebühren ist Voraussetzung für die Ausstellung der Immatrikulationsbescheinigung zu Beginn des Semesters, die Teilnahme an Modulen (Challenges) und Prüfungen während des Studiums und die Ausstellung des akademischen Zeugnisses oder Diploms nach Abschluss des Studiums. Bei Zahlungsverzug trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung und Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen kann die Hochschule weitere Maßnahmen ergreifen, insbesondere die Maßnahmen nach Nr. 6.5 und 6.6.
4.5 Nutzung der E-Mail-Adresse der Hochschule: Der/die Studierende ist verpflichtet, die ihm/ihr von der Hochschule zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse regelmäßig (mindestens zweimal pro Woche) zu überprüfen, da wichtige Informationen über diesen Kanal übermittelt werden.
4.6 Beachtung von Urheberrechten und Eigentumsrechten Dritter: Der/die Studierende wird ausdrücklich darauf hingewiesen und bestätigt dies mit der Unterzeichnung seines/ihres Studienvertrages, dass er/sie die Rechte Dritter, insbesondere Urheber- und Eigentumsrechte, an den ihm/ihr zum Zwecke des Studiums und im Rahmen des Unterrichts zur Verfügung gestellten Lehrmaterialien beachten muss. Dies gilt insbesondere für die Nutzung von Computerprogrammen jeglicher Art (z. B. Kopierverbot).
4.7 Information über Datenänderungen: Jede Änderung der Daten des/der Studierenden, wie Name, Adresse, Telefonnummer oder Bankverbindung, die gemäß der Datenschutzrichtlinie verwendet werden kann, muss der Hochschule unverzüglich mitgeteilt werden.
4.8 Anwesenheitspflicht: Die Anwesenheitspflicht wird in den Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge festgelegt. Die Studienordnungen können Pflichtveranstaltungen vorschreiben, die der Aufrechterhaltung der Qualität des Studiums dienen und es der Hochschule ermöglichen, die Lerninhalte richtig zu vermitteln. Im Krankheitsfall muss der/die Studierende spätestens 3 Werktage nach Krankheitsbeginn ein ärztliches Attest bei der Hochschule einreichen. Es besteht kein Anspruch auf Wiederholung der versäumten Prüfung.
4.9 Aufenthalt: Die Studierenden sind für die rechtlichen Voraussetzungen ihres Wohnsitzes in Deutschland verantwortlich. Ein Wohnsitz in Deutschland ist keine Voraussetzung für die Zulassung zu den Studiengängen.
5. STUDIENGEBÜHREN
5.1 Der Unterricht beinhaltet:
5.1.1 Die Umsetzung der Module (Herausforderungen) für den jeweiligen Studiengang;
5.1.2 die Bewertung der abgelegten Prüfungen;
5.1.3 Akademisch-pädagogische Beratung durch Hochschulmitarbeiter/innen und Lehrkräfte;
5.1.4 Nutzung der technischen Dienste der Hochschule (Tomorrows Education App, Softwarelizenzen, von der Hochschule bereitgestellte Online-Datenbanken);
5.1.5 Erstausstellung von Studien- und Prüfungsberichten, Zeugnissen, Diplomen und offiziellen Dokumenten;
5.1.6 Teilnahme an den vorgeschriebenen Pflichtprüfungen und an den Modulen (Herausforderungen) des Lehrplans;
5.1.7 alle Gebühren für Prüfungen und die Beratung zur Abschlussarbeit sowie die Anrechnung von Vorkenntnissen.
5.2 Der Unterricht beinhaltet nicht:
5.2.1 zusätzliche Geräte, z. B. Laptop/Tablet;
5.2.2 alle Kosten, die dem/der Auszubildenden für Telefon, Porto und Datenübertragung entstehen;
5.2.3 Ausgaben für Reisen, Unterkunft und Verpflegung, die für die Teilnahme an Pflicht- oder Wahlmodulen (Challenges) oder Praktika anfallen;
5.2.4 alle Kosten, die mit Auslandssemestern oder -praktika und Auslandsaufenthalten im Rahmen eines Bachelor Programms (z. B. Summer/Winter School) verbunden sind, einschließlich der Studiengebühren anderer Hochschulen, sofern sie nicht durch Joint-Venture-Vereinbarungen abgedeckt sind, sowie die damit verbundenen Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, Versicherung usw;
5.2.5 Kosten, die durch die Teilnahme an externen Veranstaltungen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter entstehen (z. B. Eintrittsgelder für den Besuch von Museen, Ausstellungen, Bibliotheksausweise);
5.2.6 die mögliche Teilnahme an zusätzlichen Modulen (Herausforderungen), die über den Lehrplan des in den Vertragsdaten festgelegten Programms hinausgehen;
5.2.7 Kosten für die Ausstellung von Kopien der in Nr. 5.1.5 genannten Dokumente.
5.3 Zahlungsmodalitäten: Wird der Studiengang vor Ablauf der regulären Semesterzahl beendet, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe der Studiengebühren.
Die Zahlung kann entweder per SEPA-Lastschriftmandat, das für ein Konto bei einem deutschen Bankinstitut eingerichtet wurde, per Überweisung oder mit anderen Zahlungsmitteln erfolgen.
5.4 Überschreitung der regulären Semesterzahl: Wird die Regelsemesterzahl überschritten, ist der/die Studierende verpflichtet, zusätzliche Studiengebühren in Höhe von 500 € pro zusätzlichem Semester zu zahlen.
5.5 Ermäßigungen: Die Hochschule gewährt verschiedene Arten von Rabatten, die nicht miteinander kombiniert werden können. Ein Rabatt kann auf Antrag vor Vertragsabschluss gewährt werden, sofern die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind. Wenn die Bedingungen für mehrere Rabatte erfüllt sind, wird nur ein Rabatt gewährt.
5.6 Urlaubssemester: Die Beurlaubung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag muss mit einer Frist von einem Monat vor Beginn des Semesters oder der Hälfte des Semesters, für das das Urlaubssemester beantragt wird, bei der Hochschule eingereicht werden. In besonderen Härtefällen kann der Antrag auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich begründet werden; entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Während eines Urlaubssemesters sind Gebühren in Höhe von 200 € zu entrichten.
5.7 Verzug: Der/die Studierende befindet sich in Verzug, wenn die Gebühren nicht bis zum 1. Kalendertag des jeweiligen Monats/Semesters/Quartals/Jahres auf dem oben genannten Konto der Hochschule eingegangen sind oder wenn ein Einziehungsversuch nicht erfolgreich war. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist die Hochschule berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu erheben.
6. BEENDIGUNG DES STUDIENVERTRAGS; ZURÜCKSTELLUNG DER ZULASSUNG
6.1 Beendigung: Nach FernUSG §5 kann der Studienvertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ende der ersten sechs Monate nach Vertragsabschluss mit einer Frist von 6 Wochen gekündigt werden. Nach Ablauf der ersten sechs Monate nach Vertragsabschluss kann der Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden. Das Recht des Veranstalters und des Teilnehmers, diesen Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Im Falle einer Kündigung hat der/die Teilnehmer/in nur den Teil der Vergütung zu zahlen, der dem Wert der vom/von der Veranstalter/in während der Vertragslaufzeit erbrachten Leistungen entspricht.
6.2 Form der Kündigung: Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
6.3 Beendigung während eines Urlaubssemesters: Wird der Studienvertrag während eines Urlaubssemesters, das nach der dafür vorgesehenen Frist (siehe 5.6) beantragt wurde, gekündigt, ist die Hochschule berechtigt, die volle Studiengebühr für das Semester zu erheben.
6.4 Außerordentliche Kündigung: Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist für die kündigende Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Parteien unzumutbar ist. Der Nachweis über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf Verlangen zu erbringen.
Wenn die Hochschule unverschuldet an der Erbringung von Leistungen gehindert ist (z. B. wegen plötzlicher Erkrankung des Dozenten, höherer Gewalt usw.), berechtigt dies nicht zur außerordentlichen Kündigung oder zur Einbehaltung fälliger Gebühren.
Die Hochschule hat insbesondere in den folgenden Fällen das Recht, den Studienvertrag fristlos zu kündigen:
6.4.1 bei beharrlichen oder schwerwiegenden Verstößen des Studierenden gegen die geltenden Studien- und Prüfungsordnungen sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Richtlinien der Hochschule.
6.4.2 Bei schwerwiegendem vertragswidrigem Verhalten und fortgesetzter Störung oder Vernachlässigung von Modulen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der/die Studierende mindestens ein Semester lang weder Module (Herausforderungen) besucht noch Prüfungen abgelegt hat.
6.5 Beendigung wegen Zahlungsverzugs: Der Studienvertrag kann von der Hochschule außerordentlich gekündigt werden, wenn der/die Studierende trotz Mahnung länger als 60 Tage ganz oder teilweise mit der Zahlung im Rückstand ist und keine anderen schriftlichen Vereinbarungen mit der Hochschule getroffen wurden. Mit der Kündigung des Studienvertrags ist eine weitere Teilnahme am Studiengang und den damit verbundenen Angeboten der Hochschule nicht mehr möglich.
6.6 Exmatrikulation: Die Hochschule hat das Recht und die Pflicht, den/die Studierende/n nach Maßgabe des Hessischen Hochschulgesetzes bzw. der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule und dieser Vertragsbedingungen zu exmatrikulieren. In diesem Fall endet der Studienvertrag mit dem Ende des Semesters, in dem die Exmatrikulation erfolgt, und nicht vorher. Im Falle einer Exmatrikulation aufgrund nicht bestandener Abschlussprüfungen endet dieser Studienvertrag am Ende des Monats, in dem die Exmatrikulation stattfindet. Im Falle einer Kündigung dieses Studienvertrags durch die Hochschule oder den/die Studierende/n erfolgt die Exmatrikulation zum gleichen Zeitpunkt.
6.7 Verschiebung des Studienbeginns: In Einzelfällen kann ein Antrag auf Verschiebung des Studienbeginns auf das nächste Semester oder auf das Semester, in dem der Studiengang erneut angeboten wird, gestellt werden. Der Antrag muss spätestens 4 Wochen nach Beginn des betreffenden Semesters schriftlich unter Angabe der Gründe und ggf. unter Beifügung der entsprechenden Nachweise bei der Hochschule eingereicht werden. Ein weiterer (zweiter) Aufschub kann nur in begründeten Ausnahmefällen unter Abwägung der Interessen des/der Studierenden und der Hochschule gewährt werden.
Wird die Verschiebung des Studienbeginns gewährt, werden die Studiengebühren erst am Tag des tatsächlichen Studienbeginns fällig. Die Rückerstattung einer eventuellen Reservierungsgebühr für Nicht-EU-Studierende ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Wenn der/die Studierende seinen/ihren Vertrag vor Beginn des Studiums kündigt, wird eine Gebühr erhoben, wie sie bei einer Kündigung zum Zeitpunkt der Verschiebung angefallen wäre.
7. RECHT AUF UNGESTÖRTEN BESITZ/DISZIPLINARSTRAFEN
Die Hochschule und ihre Erfüllungsgehilfen werden von ihrem Recht auf ungestörten Besitz Gebrauch machen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Bei schwerwiegenden Verstößen behält sich die Hochschule geeignete disziplinarische Maßnahmen wie Hausverbot und/oder fristlose Kündigung gemäß Nr. 6 vor.
8. HAFTUNG
Die Hochschule übernimmt keine Haftung für den Verlust und/oder die Beschädigung oder das sonstige Abhandenkommen von Wertgegenständen oder anderen Gegenständen, die dem/der Studierenden gehören. Dies gilt insbesondere für Gegenstände und Wertsachen auf dem Gelände des Learning Hubs oder auf dem Weg dorthin sowie in den Räumen, in denen die Studierenden in den Learning Hubs lernen und studieren.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
9.1 Änderungen und Ergänzungen zu diesem Studienvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterschrift aller Parteien. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Bestimmung.
9.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, ist sie durch eine Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Hochschule und der/die Studierende gewollt haben. Die übrigen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
9.3 Auf diesen Studienvertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
9.4 Gerichtsstand für Streitigkeiten, die sich aus dem Fernunterrichtsvertrag ergeben, ist das für den Wohnsitz des Schülers zuständige Gericht.